Anforderungen an Waschmittel, für die das Gütesiegel beantragt wird
Unterschreitung der entsprechenden Arbeitsplatzgrenzwerte bei Anwendung des Produkts. (Produkte, die den nachstehenden Kriterien genügen, erfüllen im Allgemeinen diese Anforderung.)1)
Kriterien bzw. Gefahrstoff | Gesundheitliche Begründung | Technische Begründung |
Flammpunkt größer 60°C |
geringe Verdunstung, dadurch geringere Belastung der Luft
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GHS-Kennzeichnungsgrenze; keine besonderen Explosions-schutzmaßnahmen nötig; geringerer Verbrauch;
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Benzol: Gehalt kleiner 0,1% |
krebserzeugend
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Aromaten können Dichtungen und Walzen- bzw. Drucktuchmaterialien angreifen.
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Toluol und Xylol: Gehalt kleiner 1% |
AGW2) 50 bzw. 100 ppm |
Aromaten:
Gehalt (≥C9) kleiner 1%
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Gefahrstoffe; niedrige AGW2)-Werte |
Substanzen, die nicht enthalten sein dürfen:
halogenierte Kohlenwasserstoffe |
neurotoxisch; ozonschichtzerstörend |
greifen Drucktücher an (schrumpfen / quellen) |
Terpene |
sensibilisierend; können die Haut reizen |
greifen verschiedene Materialien in der Druckmaschine an. |
n-Hexan |
neurotoxisch; AGW2) 50 ppm |
niedriger Flammpunkt (-22°C); andere Waschmittel auf Kohlenwasserstoffbasis sind verwendbar. |
sekundäre Amine und Amide |
Bildung von krebserzeugenden Nitrosaminen unter bestimmten Bedingungen möglich. |
Messingkorrosion; andere Korrosionsschutzmittel sind vorhanden. |
Nonylphenol und -derivate |
reproduktionstoxisch |
Ersatzstoffe vorhanden: z. B. Sorbitanlaurat als Emulgator |
N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)
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reproduktionstoxisch, gut über die Haut resorbierbar, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut; AGW2) (Dampf) 20 ppm |
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2-Butoxyethanol |
AGW2) 10 ppm seit Januar 2012; aufgrund toxikologischer Daten und GHS-Einstufungs-kriterien: „Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen“; hoher Dampfdruck |
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Inhaltsstoffe, deren Verwendung nach derzeitigem arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnisstand mit nicht akzeptierbaren Risiken für die Gesundheit verbunden sind. |
1) Insbesondere bei Produkten, in denen VOCs mit einem AGW < 25 ppm mit mehr als
25 Gew.-% enthalten sind, muss herstellerseits nachgewiesen werden (z. B. durch
Messberichte), dass der AGW2) unter den im Offsetdruck üblichen Bedingungen sicher
eingehalten werden kann.
2) AGW: Arbeitsplatzgrenzwert nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900